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Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Erlangen - Alterlangen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Erlangen e.V. Er ist ins Vereinsregister ein-getragen. Der Verein geht aus der 1878 gegründeten Freiwilligen Feuerwehr Alterlangen her-vor. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen - Alterlangen 3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Erlangen-Alterlangen, ins-besondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften, sowie die Förderung des Gemeinschaftslebens der Freiwilligen Feuerwehr Erlangen Alterlangen. Dabei verfolgt er aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenord-nung. 2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3) Die Mitglieder erhalten keine Überschuss Anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch kei-ne sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausga-ben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun-gen begünstigt werden. 4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter

§ 3 Mitglieder

1) Mitglieder des Vereins können sein. a) aktive Mitglieder (Feuerwehrdienstleistende) b) passive Mitglieder (ehemalige Feuerwehrdienstleistende) c) fördernde Mitglieder d) außerordentliche Mitglieder e) Ehrenmitglieder 2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem akti-ven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder (Voraussetzung hierfür ist min-destens 28 Jahre aktiver Dienst). Endet der aktive Dienst aus gesundheitlichen Gründen früher, entscheidet über die passive Mitgliedschaft die Vorstandschaft. Außerordentliche Mitglieder sind beitragsfreie passive Mitglieder. 3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder durch besondere Dienstleistungen. 4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder in sonstiger Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden. die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Der An-trag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Minderjäh-rige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen. 2) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ableh-nungsgründe anzugeben. 3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder außerordentlichen Mitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der er-schienenen und Abstimmungsberechtigten Mitglieder. 4) Durch Eintritt in den Verein wird die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Erlangen - Alterlangen e.V. mit allen ihren Rechten und Pflichten anerkannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch Austritt c) durch Streichung von der Mitgliederliste d) durch Ausschluss 2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist 3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen wer-den, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahn-schreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. 4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Be-schluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich der Vorstandschaft gegenüber zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschluss Beschlusses schriftlich bei der Vorstandschaft ein-gelegt worden sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Erlangen - Alterlangen, die ihren Bundeswehr- oder Zivil-dienst leisten, ferner die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind während dieser Zeit beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart 2) Die unter Absatz l Nr. a-c und § 9 Abs. l c-f genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist grundsätzlich in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 3) Außer durch den Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein und durch Amtsenthebung bzw. Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.

§ 9 Vorstandschaft

1) Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern: a) den Mitgliedern des Vorstandes nach § 8 b) dem 1. Kommandanten und 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Erlangen- Alter-langen soweit sie dem Verein angehören und nicht in einer Funktion nach § 8 gewählt wor-den sind. c) dem Schriftführer d) den Vertrauensleuten (nur von den aktiven Mitgliedern gewählt, mit Ausnahme der Füh-rungsdienstgrade) soweit sie dem Verein angehören, e) den Vertretern der passiven und der fördernden Mitglieder, f) dem Kantinenbeauftragten. 2) Die unter Absatz l Buchstabe b) genannten Vorstandschaftsmitglieder werden nach den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bayrischen Feuerwehrgesetzes vom 23.12.1981, Art 8 gewählt oder bestellt. Die Vorstandschaftsmitglieder nach § 8 Abs 2. Die Vorstandschaftsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären

§ 10 Zuständigkeit der Vorstandschaft

1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Verwaltung des Vereinsvermögens e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern g) Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge von Ehrenmitgliedschaften und außeror-dentliche Mitgliedschaften. 2) Die Vorstandschaft ist nicht berechtigt über den Stand des Vereinsvermögens hinaus Ausgaben zu tätigen. Der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11 Sitzung der Vorstandschaft

1) Die Sitzung der Vorstandschaft muss von einem Mitglied nach § 8 Nr. a-c geleitet werden 2) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinde-rung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim-men. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. 3) Über die Sitzung der Vorstandschaft ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Ab-stimmungsergebnis enthalten.

§ 12 Kassenführung

1) Die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendigen Mittelwerden insbesondere aus Bei-trägen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßi-gen Zwecke verwendet werden. 2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und unter Vorlage der Belege eine Jahresrechnung zu erstellen. 3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfer, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Ent-lastung der Vorstandschaft, b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Vorstandschaft und der Kassen-prüfer, d) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft, e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins f) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es er-fordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertre-tenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. 4) Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tages-ordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertre-tenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache ei-nem Wahlausschuss übertragen werden. 2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ord-nungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der Vereins-mitglieder erschienen ist. Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähige, und muss mit der Einladung bekannt gemacht werden. 3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfa-che Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Än-derung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgege-benen Stimmen erforderlich. 4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festge-setzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der er-schienenen Mitglieder dies beantragen. 5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokollaufzunehmen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Ver-sammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Ta-gesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten

§ 15 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf eine andere Welse besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann: a) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins oder eine andere Auszeichnung, b) die außerordentliche Mitgliedschaft, c) ein Ehrenbrief des Vereins verliehen werden

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfallseines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen im Stadtteil Alter-langen zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 08.04.1998 in Kraft.